Bei der Schlusseinvernahme vom 19. Dezember 2013 meinte er, er habe wieder normal beschleunigt. Es sei völlig falsch, dass er Gas gegeben habe, damit A.________ ihn nicht überhole (pag. 876 Z. 131 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte B.________, er habe auf eine angepasste Geschwindigkeit beschleunigt (pag. 2454 Z. 10 f.). Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich B.________ wiederholt mit der Aussage, er habe beschleunigt, belasten sollte, wenn dem nicht so gewesen wäre. Es ist hingegen glaubhaft, dass er nicht weiss, auf welche Geschwindigkeit er beschleunigt hat.