806 Z. 266 ff.). Am 18. Januar 2012 meinte B.________, er sei nach den Verkehrsinseln gar nicht zu schnell gefahren, ca. 60 km/h. Er sei sich jedoch nicht mehr sicher. Er sei jedoch der Meinung, dort nicht mit 70 km/h gefahren zu sein. Er habe nicht beschleunigt, dass A.________ nicht überholen könne (pag. 854 Z. 100 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 20. Januar 2012 wollte B.________ vehement nichts mehr davon wissen, dass er beim Überholen Gas gegeben habe. Es stimme nicht, dass er A.________ nicht habe überholen lassen wollen. Er sei ganz sicher nicht über 70 km/h gefahren (pag. 863). Bei der Schlusseinvernahme vom 19. Dezember 2013 meinte er, er habe wieder normal beschleunigt.