In seiner zweiten Einvernahme in St. Moritz räumte er nach erstmaligem Abstreiten ein, es sei möglich, dass er nach der Verzweigung Aarbergstrasse beschleunigt habe, sodass A.________ ihn nicht überholen würde. Aber die Aussagen des Zeugen (Q.________), wonach er 100 km/h gefahren sein soll, träfen nicht zu. Richtig sei aber, dass er beschleunigt habe, als A.________ zum Überholmanöver ansetzte. Er habe das Gaspedal nicht durchgedrückt (pag. 779 f. Z. 62 ff.). Er habe nicht extrem beschleunigt und nicht auf den Tacho geschaut (pag. 780 Z. 71 ff.).