, wo sie ungefähr von A.________ überholt worden seien (pag. 689 Z. 128 ff.). Es ist somit erstellt, dass B.________ auf der Höhe der Metzgerei AC.________ von A.________ überholt wurde. Er dürfte sich dort parallel oder noch in einer leicht zurückversetzten Stellung im Bereich des Hecks des Fahrzeugs von B.________ befunden haben. Die Angabe von B.________, wonach A.________ nach der zweiten Verkehrsinsel zum Überholen angesetzt habe und das Überholmanöver ihm gegenüber auf Höhe der Metzgerei bereits abgeschlossen war (pag. 781 Z. 138 f., 807 Z. 295 f.), kann demnach nicht stimmen.