Nach Ansicht der Kammer handelt es sich dabei für ein Überholmanöver um eine sehr kurze Strecke. Korrekt ist sodann die Erwägung der Vorinstanz, wonach A.________ nicht links an den Verkehrsinseln vorbeigefahren sein kann, da dies von O.________ bemerkt worden wäre. Dass das Überholmanöver von A.________ gegenüber O.________ bereits auf dem Abschnitt zwischen Dorfrain und Aarbergstrasse stattfand, ist aufgrund der räumlichen Verhältnisse nur schwer vorstellbar.