Die Vorinstanz kam in Einklang mit der Anklageschrift zum Schluss, das Überholmanöver von A.________ gegenüber O.________ müsse auf der Strecke zwischen der Einmündung des Dorfrains in die Hauptstrasse und den Verkehrsinseln bei der Verzweigung Aarbergstrasse stattgefunden haben (pag. 2788). Sie stellte fest, dass die Strecke zwischen Einmündung des Dorfrains und den Verkehrsinseln rund 175 Meter beträgt (vgl. pag. 1838.1). Nach Ansicht der Kammer handelt es sich dabei für ein Überholmanöver um eine sehr kurze Strecke.