780 Z. 107 f., 852 Z. 41 ff.). Aufgrund einer Gesamtwürdigung der Aussagen von B.________ erhellt, dass er nach dem Einbiegen auf die Hauptstrasse beschleunigte. B.________ vermochte keine genaue Geschwindigkeit zu nennen und sagte, er wisse nicht, wie schnell er dort gefahren sei. In der polizeiliche Einvernahme vom 29. Dezember 2011 bemerkte er zuerst, er sei sicher nicht schneller als 70 km/h gefahren (pag. 779 Z. 24). Später in derselben Einvernahme wurde protokolliert, es seien vielleicht 80 km/h gewesen (pag. 781 Z. 116). Am 6. Januar 2012 schätzte er die dort gefahrene Geschwindigkeit auf höchstens 70 km/h (pag.