Eine Absprache für ein Rennen oder Ähnliches wurde nicht getroffen. B.________ hatte dazu ausgesagt, er fahre gerne mit Kollegen. Wenn er jemanden vor oder hinter sich habe, den man kennt, habe er das Gefühl, man mache noch etwas gemeinsam (pag. 770 Z. 108 ff.). Das gemeinsame Fahren führt für die Kammer jedenfalls nicht zur Feststellung, dass die beiden Beschuldigten vorgehabt hätten, ein Rennen zu fahren. Auf dem kurzen Abschnitt bis zum Einbiegen in die Hauptstrasse bemerkte B.________ zu N.________, dass A.________ mal einen Unfall machen werde mit seinem starken Auto, wenn er so rumfahre (pag. 780 Z. 107 f., 852 Z. 41 ff.).