der Urteilsbegründung). Der Übersichtlichkeit halber und im Hinblick auf die rechtliche Würdigung werden die Geschehnisse an dieser Stelle dennoch nochmals kurz wiedergegeben. Nach glaubhaften Aussagen von B.________ und N.________ sowie teilweise von A.________, der sich nur noch an den Moment des Aufbruchs erinnern kann, fuhren sie mit den zwei Fahrzeugen um ungefähr 15:30 Uhr von den Domizilen von A.________ und B.________, die benachbart sind, gemeinsam in Richtung Biel los, obwohl sie dort kein gemeinsames Ziel hatten. Eine Absprache für ein Rennen oder Ähnliches wurde nicht getroffen.