Es besteht schliesslich kein Grund, weshalb er absichtlich falsche Angaben machen würde. Aufgrund des soeben dargelegten ist bei der Aussagenwürdigung jedoch wegen der offensichtlich stark emotionalen und subjektiven Wahrnehmung des Geschehens durch den Zeugen eine gewisse Relativierung vorzunehmen. 13.3 Zur Fahrt vom Domizil der Beschuldigten bis zur Einmündung Dorfrain Die Geschehnisse auf diesem Streckenabschnitt waren im Berufungsverfahren weitgehend unbestritten. Die Kammer folgt in ihrer Beweiswürdigung den Feststellungen der Vorinstanz (vgl. pag. 2759 ff., S. 47 ff. der Urteilsbegründung).