Zudem waren die Aussagen von Q.________ zu den beobachteten Autos, zumindest so, wie sie protokolliert wurden, nicht immer gleichbleibend. Eine vollständige «Entwirrung» dieser Widersprüche lässt sich nach Ansicht der Kammer entgegen der Erwägungen der Vorinstanz nicht vornehmen. Nähere Ausführungen dazu folgen unten im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung (siehe Ziff. II.13.4.4). Insgesamt sind die Aussagen von Q.________ grundsätzlich glaubhaft. Es besteht schliesslich kein Grund, weshalb er absichtlich falsche Angaben machen würde.