An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er, es dünkte ihn, dass der Lenker gelacht habe (pag. 2478 Z. 34 f.). Q.________ sprach in seiner ersten Einvernahme viel vom Lenker des BMWs, A.________. Er habe geraucht, gegrinst und gestikuliert und habe ein blaues Oberteil getragen (pag. 638). Bei der Würdigung dieser Aussage ist zu beachten, dass der BMW von A.________ sehr schnell am Standort