593, 595 Z. 16 ff.). Sie war nach dem Einbiegen auf die Hauptstrasse in derselben Fahrtrichtung unterwegs wie B.________ und A.________. In diese Richtung hatte sie also einen freien Blick auf die Geschehnisse auf der Strasse vor ihr. O.________ war im Zeitpunkt des Unfalls 77 Jahre alt. Dies tut der Qualität ihrer Aussage allerdings keinen Abbruch. Sie machte differenzierte Angaben und versuchte sich jeweils auf das zu beschränken, was sie tatsächlich wahrgenommen hat und woran sie sich noch erinnern konnte. Dies ist erkennbar an Wendungen wie «kann ich heute nicht mehr sagen» (pag. 599 Z. 42 f.), «weiss ich nicht mehr» (pag.