Zu einem erheblichen Teil, nämlich bezüglich des ersten Teils der Fahrt der beiden Beschuldigten (Hagneck bis Einmündung Dorfrain), erschliesst sich der Sachverhalt fast ausschliesslich aus den Aussagen von B.________. So kann und muss zum Beispiel bezüglich des Fahrmanövers auf der Höhe der Garage AA.________, wo B.________ A.________ am Überholen hinderte, indem er in die Mitte der Strasse fuhr, auf seine Aussagen abgestellt werden. 13.2.2 Aussagen N.________ N.________ ist neben B.________ die einzige Person, die Angaben zur gesamten Fahrt der beiden Beschuldigten machen konnte.