2460 Z. 23 f.). Dies obwohl er sich in beiden Punkten bereits kurz nach dem Unfall unsicher war. Insgesamt wirken die die Aussagen von B.________ nicht unglaubhaft. Dass sie aber teilweise mit gewissen Wahrnehmungs- und/oder Erinnerungsfehler und auch mit Verharmlosungstendenzen behaftet sein dürften und dass die Aussagen auch durch die Befragungsart beeinflusst wurden, ist zu berücksichtigen. Zu einem erheblichen Teil, nämlich bezüglich des ersten Teils der Fahrt der beiden Beschuldigten (Hagneck bis Einmündung Dorfrain), erschliesst sich der Sachverhalt fast ausschliesslich aus den Aussagen von B.________.