Es kann jedenfalls nicht einfach leichthin auf die eine oder andere Angabe abgestellt werden. Vielmehr ist eine umfassende Beweiswürdigung aufgrund sämtlicher relevanter Beweismittel vorzunehmen. Nicht glaubhaft ist allerdings, dass sich B.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1. bis 14. Dezember 2015, rund vier Jahre nach dem Vorfall, sicher sein will, dass der Abstand zum vorderen Auto 80 bis 100 Meter betragen habe (pag. 2454 Z. 15 und pag. 2455 Z. 32.) und es nicht sein könne, dass er 70 km/h gefahren sei (pag. 2460 Z. 23 f.).