2456 Z. 11). Auch die Angaben zur gefahrenen Geschwindigkeit nach der Verzweigung Aarbergstrasse und zum Abstand zum vorderen roten Auto passte B.________ im Laufe des Verfahrens an. Allerdings hat er zu beidem bereits zu Beginn keine präzise Angaben machen können, sondern jeweils Schätzungen abgegeben. Es ist glaubhaft, dass diese Schätzungen teilweise auch mit Angaben der einvernehmenden Personen zustande kamen, wie es B.________ es in der Hauptverhandlung beschrieb (pag. 2460 Z. 16 ff.). Es kann jedenfalls nicht einfach leichthin auf die eine oder andere Angabe abgestellt werden.