Unsicherheiten in der Erinnerung sind im dynamischen Strassenverkehrsgeschehen üblich. Die Aussagen wirken grundsätzlich glaubhaft. Anlässlich der Hauptverhandlung sagte B.________, er habe damals unter grossem Druck gestanden (2453 Z. 20 ff.). Die am 29. Dezember 2011 gemachten Aussagen bestätigte er jedoch weitgehend in den Einvernahmen vom 30. Dezember 2011, vom 6. Januar 2012, vom 18. Januar 2012 und vom 20. Januar 2012, wo er jeweils auch anwaltlich vertreten war. Die Bestätigung erfolgte nicht nur anhand von Verweisen, sondern auch durch erneute Ausführungen.