Es scheint, dass er weder A.________ noch sich selbst bezüglich der Fahrweise vor dem Unfall belasten wollte. Bei seiner zweiten Einvernahme vom 29. Dezember 2011 in St. Moritz als beschuldigte Person räumte er schliesslich ein, den Verlauf des Geschehens nicht exakt geschildert zu haben (pag. 779 Z. 15 f.). Er machte daraufhin ausführliche und detaillierte Angaben zu seiner Wahrnehmung der gesamten Fahrt bis zur Unfallstelle. Er unterschied, in welchen Punkten er sich sicher ist und in welchen nicht. Unsicherheiten in der Erinnerung sind im dynamischen Strassenverkehrsgeschehen üblich.