In der delegierten Einvernahme von B.________ vom 18. Januar 2012 bemerkte sein Verteidiger zwei Mal, es würden eingebende Fragen gestellt (pag. 853 Z. 73 und 854 Z. 144). Die Kammer würdigt die in den Einvernahmeprotokollen enthaltenen Aussagen somit möglichst vorsichtig und ohne ausser Acht zu lassen, dass jeweils eine gewisse Färbung durch die Art und Weise der Befragung und Protokollführung vorhanden ist. Zunächst ist eine allgemeine Würdigung zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der relevanten Personen vorzunehmen. Danach folgt die eigentliche Beweiswürdigung in Bezug auf die umstrittenen Punkte.