Diese dürfte nicht völlig spurlos an den einvernommen und einvernehmenden Personen vorbeigegangen sein. Es gibt sodann mehrere klare Hinweise, dass bei gewissen protokollierten Aussagen Verzerrungen entstanden, da nicht eindeutig zwischen Wortwahl der einvernehmenden und der einvernommen Person unterschieden wurde oder die Formulierungen zu stark von der Vorstellung der protokollierenden Person geprägt wurden. So wurde im Protokoll zur Einvernahme von O.________ vom 19. Dezember 2011 bei der Polizei Folgendes festgehalten (pag. 596 Z. 26-28): «Ich hörte einen lauten Knall und sah das schwarze Fahrzeug, wie es herumwirbelte. Es drehte das Fahrzeug um die eigene Achse.»