24 sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Auf der anderen Seite ist absolute Gewissheit angesichts der Unvollkommenheit der Erkenntnismittel und des menschlichen Urteilvermögens nicht erreichbar. Gefordert ist indessen ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit (ESTHER TOPHINKE, in: Basel Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 83 zu Art. 10 StPO). Im Übrigen ist bei der Aussagenwürdigung im vorliegenden Fall ganz besondere Vorsicht geboten. Die menschliche Wahrnehmung ist defizitär.