_ hätte vor ihnen wiedereinbiegen können. Zudem sei es stimmig, dass N.________ und B.________ die Kollision nicht gesehen hätten. Dies ergebe sich auch aus den Aussagen AH.________, der hinter dem PW des Straf- und Zivilklägers E.________ gefahren sei und vor der Kollision ausser dem BMW kein weiteres Auto gesehen habe. Das Überholmanöver sei demnach vorher abgeschlossen gewesen (pag. 3144 f.).