_ gehe hervor, dass die Fahrweise von B.________ nichts mit dem Unfall zu tun habe. A.________ hätte bei allen angenommenen Varianten abbremsen oder sogar nur vom Gas gehen können, um den Unfall zu verhindern. Das Überholmanöver von A.________ gegenüber B.________ sei vor der Garage AD.________ abgeschlossen gewesen. Die Beobachtung von Bremslichtern auf eine Distanz von 150 Metern sei nicht mehr zuverlässig. O.________ habe ausgesagt, B.________ sei normal gefahren. N.________ sage, er habe beim Überholmanöver nicht beschleunigt und A.________ hätte vor ihnen wiedereinbiegen können.