ausser Acht gelassen. Die Zeugin P.________ habe die bessere Übersicht gehabt als der Zeuge Q.________, der direkt am Strassenrand gestanden habe und durch das Motorengeräusch des BMWs beeindruckt gewesen sei. Die Zeugin P.________ mache klare Angaben, wo sie sich sicher sei und wo nicht. Die Vorinstanz stütze dann aber nur auf eine Vermutung der Zeugin P.________ ab, wonach B.________ beschleunigt haben müsse, weil die Bremslichter in der Kurve auf derselben Höhe gewesen seien. Die Vorinstanz habe eine unzulässige Wertung in contra reo vorgenommen. Aus dem Gutachten von Dr. Z.________ gehe hervor, dass die Fahrweise von B.___