12. Vorbringen der Parteien Abgesehen vom Beschuldigten B.________ plädierten im Berufungsverfahren sämtliche Parteien für die Bestätigung des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhaltes. Die Verteidigung von B.________ machte geltend, die Vorinstanz habe sich bei der Sachverhaltsermittlung nicht an die Regeln gehalten. So sei sie von der ungünstigsten Aussage von B.________ ausgegangen und habe angenommen, er sei während des Überholmanövers von A.________ 70 km/h gefahren. Sie habe die Aussagen des Zeugen Q.________ als besonders glaubwürdig erachtet und die Aussagen der Zeugin P.________ ausser Acht gelassen.