sein Überholmanöver nicht abgebrochen habe, sondern noch mehr beschleunigt habe. Dadurch hätten sich dessen Überholstrecke und Bremsweg verlängert und sich seine Reaktionszeit vor der unübersichtlichen Rechtskurve und der verkürzten Sichtbarkeitsstrecke verringert. Die Gefahr habe damit massiv zugenommen, dass bei einer derartigen Geschwindigkeit das Fahrzeug instabil werde bzw. ausser Kontrolle gerate. Gleichzeitig habe die Gefahr rapid zugenommen, dass A.________ nicht rechtzeitig wiedereinbiegen könne. Dieses Verhalten von B.________ habe schliesslich das Verhalten von A.________ bewirkt, welches den Unfall verursacht habe (pag. 2801, S. 89 der Urteilsbegründung).