_ sei es somit nicht mehr möglich gewesen, hinter dem roten Auto und vor dem Auto von B.________ gefahrlos auf die rechte Fahrspur einzubiegen. B.________ habe ihm somit ein gefahrloses Einbiegen durch seine Beschleunigung auf 70 km/h verunmöglicht (pag. 2793, S. 81 der Urteilsbegründung). Auch der angeklagte Sachverhalt gemäss pag. 1936 sei erstellt. B.________ habe in der Weiterverfolgung des Kräftemessens durch die Beschleunigung nach den Verkehrsinseln bewirkt, dass A.________ sein Überholmanöver nicht abgebrochen habe, sondern noch mehr beschleunigt habe.