_ sei nach dem Überholmanöver gegenüber B.________ auf der linken Fahrspur verblieben und habe im Bereich der unübersichtlichen Rechtskurve bei der Garage AD.________ auch noch das vor B.________ auf der rechten Spur fahrende rote Auto überholt (pag. 2791, S. 79 der Urteilsbegründung). Die Vorinstanz nahm sodann Ergänzungen und Präzisierungen zur Anklageschrift vor und hielt insbesondere fest, der Abstand von B.________ zum roten Auto habe anlässlich des gegenüber B.________ durch A.________ vorgenommenen Überholmanövers rund 30 Meter betragen. B.________ habe A.________ nicht auf die rechte Spur hineinlassen wollen.