2766, S. 54 der Urteilsbegründung). O.________ habe in ihrem Fahrzeug an der Kreuzung Dorfrain zuerst das rote Auto und das helle Auto von B.________ vorbeigelassen, ehe sie auf die Hauptstrasse eingebogen sei. Es müsse an dieser Stelle eine grössere Lücke zwischen den Fahrzeugen von B.________ und A.________ bestanden haben (pag. 2787, S. 75 der Urteilsbegründung). A.________ habe dann O.________ auf der Strecke zwischen der Einmündung des Dorfrains in die Hauptstrasse und den Verkehrsinseln bei der Verzweigung Aarbergstrasse mit rasantem Tempo überholt. Danach habe