__ gefahren und dahinter A.________. Bereits auf der Fahrt von den Domizilen der Beschuldigten bis zum Einbiegen in die Hauptstrasse sei die riskante Fahrweise von A.________ aufgrund seines leistungsstarken Fahrzeugs und die möglichen Konsequenzen bei B.________ Thema gewesen (pag. 2760, S. 48 der Urteilsbegründung). Auf dem Streckenabschnitt bis vor der Garage AA.________ habe B.________ kurz nach dem Einbiegen auf die Hauptstrasse auf ca. 70 km/h beschleunigt. Er habe den Eindruck gehabt, dass A.________ mit ihm ein Rennen machen wollte. Dies habe er gegenüber N.________ mit dem Satz «A.________ wott äs Renne» kundgetan.