21 11. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz hat die Fahrt der beiden Beschuldigten in mehrere Abschnitte aufgeteilt und die dort erfolgten Ereignisse jeweils anhand der vorhandenen Aussagen einzeln gewürdigt. Sie hielt folgenden Sachverhalt für erstellt: Die beiden Beschuldigten seien um ca. 15:30 Uhr gemeinsam mit ihren Autos in Richtung Biel losgefahren. Vorne sei B.________ mit N.________ gefahren und dahinter A._