3093 ff.). Es handelt sich um ein Privat- oder Parteigutachten, welches nach konstanter Praxis lediglich eine Parteibehauptung darstellt. Wichtige Entscheide lassen sich nicht alleine darauf abstützen (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 189 StPO). Der bestrittene Sachverhalt kann allerdings im Wesentlichen einzig anhand der subjektiven Beweismittel ermittelt werden. Zu den vorhandenen subjektiven Beweismitteln ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (pag. 2751 ff., S. 39 ff. der Urteilsbegründung).