10. Beweismittel Die Ermittlungstätigkeiten waren im vorliegenden Fall äusserst umfangreich. Die Vorinstanz beschreibt in ihrer Urteilsbegründung die vorgenommenen Handlungen, insbesondere die Einvernahmen, technischen Auswertungen und erstellten Gutachten und Polizeirapporte (pag. 2724-2731, S. 12-19 der Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen. Bei den objektiven Beweismitteln ist insbesondere das verkehrstechnische Gutachten des DTC vom 5. Juli 2012 zu erwähnen (pag. 345 ff.). Neu zieht die Kammer das verkehrstechnische Gutachten von Dr. Z.________ in ihre Würdigung mit ein (pag. 3093 ff.).