Er führte seinen Sohn I.________ an der Hand, der leicht verletzt wurde. Einen Schritt weiter vorne gingen seine Frau, H.________, und seine Tochter, J.________. Während H.________ physisch eine Kontusion mit Bluterguss an der linken Wade erlitt, blieb J.________ unverletzt. Sämtliche Verletzungsfolgen des Unfalls bei R.________, H.________, I.________, E.________ und bei A.________ selbst sind unbestritten (vgl. pag. 2805-2809, S. 93-97 der Urteilsbegründung). Ein kataplektischer Anfall bei A.________ ist als Unfallursache auszuschliessen (pag.