2800, S. 88 der Urteilsbegründung). Die Beschuldigten bestreiten nicht, auf der kurzen Fahrt Verkehrsregeln verletzt zu haben. Aus objektiven Beweismitteln (insbesondere verkehrstechnisches Gutachten des Dynamic Test Centers [DTC] vom 5. Juli 2012; morphometrisches/rekonstruktives Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin [IRM] vom 11. April 2012; sowie Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes [KTD] vom 23. März 2012) erhellen das unbestrittene Kollisionsgeschehen und die Unfallfolgen (pag. 345 ff., 383 ff., 190 ff.).