Sowohl A.________ als auch B.________ waren ortskundig. Beide waren Neulenker mit wenig Fahrpraxis, was sie von einander wussten. Sie fuhren gemeinsam von ihren Domizilen in Hagneck los in Richtung Biel, ohne vor dem Losfahren ein Rennen oder Ähnliches verabredet zu haben. Im Auto von B.________ sass seine damalige Freundin, N.________, auf dem Beifahrersitz. Die Strecke vom Wohnort der damals benachbarten Beschuldigten bis zur Unfallstelle beträgt rund 1,6 Kilometer und wird bei einem Fahrttempo von 50 km/h in rund zwei Minuten zurückgelegt (vgl. pag. 2800, S. 88 der Urteilsbegründung).