Im Zeitpunkt des Überholmanövers von A.________ herrschte kein Gegenverkehr (vgl. Erwägungen der Vorinstanz pag. 2734 f., S. 22 f. der Urteilsbegründung und pag. 2796 f., S. 84 f. der Urteilsbegründung). Ebenso sind die technischen Angaben zu den involvierten, allesamt mängelfreien Fahrzeugen gegeben. Der von A.________ gefahrene BMW war mit 125 PS dem VW Polo von B.________ mit 70 PS leistungsmässig überlegen (pag. 2735-2737, S. 23-25 der Urteilsbegründung). Es bestand keinerlei Einfluss von Alkohol oder Drogen. Sowohl A.________ als auch B.________ waren ortskundig.