Er bestätigte auch die Aussage, wonach er nach der Verzweigung Aarbergstrasse beschleunigt habe, so dass A.________ nicht überholen würde (pag. 792 Z. 132 ff.). Die Geschwindigkeit sei höher als erlaubt gewesen (pag. 792 Z. 139). Auch in der Einvernahme vom 6. Januar 2012 wiederholte B.________ die wesentlichen selbstbelastenden Aussagen (pag. 800 ff.). So würde auch eine Unverwertbarkeit der Aussagen vom 29. Dezember 2011 kaum zu einem anderen Beweisergebnis der Kammer führen. Denn B.________ hat seine Aussagen auch in Anwesenheit seiner Verteidigung wiederholt. Es wäre von einer rechtsgültigen Wiederholung im Sinne von Art.