Die Aussagen von B.________ vom 29. Dezember 2011 sind verwertbar. In der Einvernahme vom 30. Dezember 2011 bestätigte B.________ zudem die wesentlichen Selbstbelastungen aus seiner zweiten Einvernahme vom 29. Dezember 2011. So sagte er nach Absprache mit seinem amtlichen Verteidiger aus, er habe in seiner zweiten Einvernahme in St. Moritz die Wahrheit gesagt (pag. 790 Z. 67 f.). Er habe sein Fahrzeug vor der Garage AA.________ in die Mitte gelenkt, damit A.________ nicht überholen könne (pag. 790 f. Z. 80 ff.). Er bestätigte auch die Aussage, wonach er nach der Verzweigung Aarbergstrasse beschleunigt habe, so dass A.______