Diese Aussagen standen allerdings im Widerspruch zu den Aussagen von P.________. In dieser ersten Einvernahme in der Eigenschaft als Auskunftsperson machte B.________ keine Aussagen, die von der Vorinstanz oder von der Kammer in Bezug auf die Vorfälle vom 17. Dezember 2011 zu seinen Ungunsten gewürdigt wurden bzw. werden.