131 Abs. 2 StPO). Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO). Vor der ersten Einvernahme von B.________ am 29. Dezember 2011 in St. Moritz hatte dieser sich in Bezug auf den Verkehrsunfall vom 17. Dezember 2011 nicht selbst belastet. Es lagen allerdings bereits die Aussagen von Q.________ vor, die Hinweise auf ein Fehlverhalten seitens B.________ gaben. Diese Aussagen