158 StPO). B.________ konnte sich aufgrund der ihm gegebenen Information gegen die Tatvorwürfe wehren. Er wurde nicht absichtlich in die Irre geführt. Er wurde schliesslich im Laufe der Einvernahme mit den konkreten Aussagen der Auskunftspersonen konfrontiert. Eine Unverwertbarkeit aufgrund mangelnder Belehrung ist zu verneinen (vgl. dazu auch die Ausführungen der Vorinstanz auf pag. 2306 f.). 7.5 Notwendige Verteidigung Nach Art. 130 Bst. b StPO muss die beschuldigte Person verteidigt werden, wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht.