Diese Belehrung ist nicht zu beanstanden. B.________ war klar, dass es um sein Verhalten im Strassenverkehr auf der Fahrt vom 17. Dezember 2011, auf der sich der von A.________ verursachte Unfall ereignete, ging. Die genauen Handlungen von B.________ auf dieser Fahrt waren der Polizei zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt. Ein genauerer Beschrieb der Handlungen war deshalb kaum möglich. Im Übrigen muss die Beweissituation der beschuldigten Person nicht erschöpfend mitgeteilt werden (NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 22a zu Art. 158 StPO).