und anderen Verkehrsteilnehmern an einer groben Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz beteiligt gewesen zu sein (pag. 774). Zudem wurde er auf sein Recht, die Aussage und Mitwirkung zu verweigern, sowie auf sein Recht auf Verteidigung hingewiesen (pag. 778). Es wurde sodann wiederholt, gestützt auf die Gesamtsituation und der Erkenntnisse der vorhergehenden Einvernahme werde er konkret verdächtigt, vor dem Unfall ebenfalls Widerhandlungen gegen das SVG begangen zu haben (pag. 778). Diese Belehrung ist nicht zu beanstanden.