Die Polizei ist grundsätzlich nicht berechtigt, Verfahrenshandlungen direkt in einem anderen Kanton anzuordnen und durchzuführen. Anders ist dies aber, wenn die Polizei im Auftrag oder auf Anweisung der Staatsanwaltschaft handelt (HORST SCHMITT, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 52 StPO). Vorliegend handelte die Polizei im Rahmen eines Ermittlungsauftrages der Staatsanwaltschaft (pag. 141). Ob die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden benachrichtigt wurde, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Dies ist für die Frage der Verwertbarkeit allerdings irrelevant.