52 Abs. 1 StPO sind die Staatsanwaltschaften, Übertretungsstrafbehörden und Gerichte der Kantone und des Bundes berechtigt, alle Verfahrenshandlungen der StPO direkt in einem anderen Kanton durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons, in dem die Verfahrenshandlung durchgeführt werden soll, wird vorgängig benachrichtigt, wobei in dringenden Fällen eine nachträgliche Benachrichtigung möglich ist (Art. 52 Abs. 2 StPO). Die Polizei ist grundsätzlich nicht berechtigt, Verfahrenshandlungen direkt in einem anderen Kanton anzuordnen und durchzuführen.