Diese Verfügung wurde nicht angefochten und die Frage der Verwertbarkeit anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr vorgebracht. Die Frage, ob dadurch die Geltendmachung der Unverwertbarkeit nicht allenfalls verwirkt wurde, kann offengelassen werden. Denn wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, ist eine Unverwertbarkeit sowieso zu verneinen. 7.3 Örtliche Zuständigkeit Nach Art. 52 Abs. 1 StPO sind die Staatsanwaltschaften, Übertretungsstrafbehörden und Gerichte der Kantone und des Bundes berechtigt, alle Verfahrenshandlungen der StPO direkt in einem anderen Kanton durchzuführen.