Die Vorinstanz entschied daraufhin mit ausführlich begründeter Verfügung vom 20. August 2015, dass die Aussagen von B.________ in der Einvernahme vom 30. Dezember 2011 (pag. 794 Z. 214 bis 230) aus den Akten entfernt würden und stellte fest, dass die weiteren Aussagen des Beschuldigten B.________ in den Einvernahmen vom 29. und 30. Dezember 2011 gerichtsverwertbar seien und in den Akten belassen würden (pag. 2300 ff.). Diese Verfügung wurde nicht angefochten und die Frage der Verwertbarkeit anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr vorgebracht.