Es seien alle Aussagen von B.________, die auf die Einvernahmen vom 29. Dezember 2011 Bezug nehmen würden, unverwertbar. Die Frage der Verwertbarkeit war durch Fürsprecher T.________, den damaligen Verteidiger von B.________, bereits mit Eingabe vom 16. April 2015 an die Vorinstanz aufgeworfen worden (pag. 2117). Die Vorinstanz entschied daraufhin mit ausführlich begründeter Verfügung vom 20. August 2015, dass die Aussagen von B.________ in der Einvernahme vom 30. Dezember 2011 (pag.